In den vergangenen Wochen haben sich Beschwerden über freilaufende Hunde auf öffentlichen Wegen, Plätzen und besonders entlang der Sieg deutlich gehäuft. Die Gemeinde Windeck erinnert daher an die geltenden Regelungen zur Leinenpflicht.
Warum ist das wichtig?
Die Leinenpflicht dient dem Schutz von Menschen, Wild- und Nutztieren sowie der Erholungssuchenden. Sie hilft, Konflikte zu vermeiden und gefährliche Situationen zu verhindern.
Wo gilt Leinenpflicht?
Nach dem Landeshundegesetz NRW sowie geltenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen besteht die Leinenpflicht:
- innerhalb geschlossener Ortschaften
- auf öffentlichen Plätzen, Park- und Grünanlagen, Spielplätzen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kindergärten
- auf Wegen, in Treppenhäusern und Zugängen von Mehrfamilienhäusern
- bei Veranstaltungen mit vielen Menschen
- in allen Natur- und Landschaftsschutzgebieten
Zu den besonders betroffenen Schutzgebieten zählen u. a.:
- das Elisenthal in Altwindeck
- das Hohe Wäldchen (Rossel/Wilberhofen – Ruppichteroth)
- das Rosbachtal in Langenberg
- die Siegschleife in Dreisel
- der Steinbruch Imhausen
- der Silikatfelsen bei Opperzau
- die Siegaue und angrenzende Siegwege
Was gilt im Wald?
Auf Waldwegen darf ein Hund grundsätzlich frei laufen, wenn er jederzeit abrufbar ist. Zum Schutz des Wildes – insbesondere während der Brut- und Setzzeit – wird jedoch dringend empfohlen, den Hund auch hier an der Leine zu führen.
Rücksicht macht’s möglich!
Für ein gutes Miteinander von Mensch, Hund und Natur danken wir für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme. Sollten dennoch Verstöße festgestellt werden, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Rückfragen hilft das Ordnungsamt Ihnen unter 02292 / 601-104 oder 02292 / 601-105 gerne weiter.