Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, in den Straßenraum überhängende Äste oder Sträucher und Hecken so zu kürzen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist (von der Fahrbahndecke gemessen) eine lichte Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn bzw. 2,50 m über Gehwegen sowie ein seitlicher Abstand von 0,50 m (gemessen ab Fahrbahnkante) von jeglichem Bewuchs freizuhalten. Auch Verkehrszeichen müssen jederzeit von jeglichem Bewuchs freigehalten werden.
Wird die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.











