Zweitwohnungssteuer
Seit dem 01.01.1992 erhebt die Gemeinde Windeck eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer ist in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Windeck in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken oder des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familienmitglieder inne hat.
Die Steuer wird auch auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen erhoben, wenn sie nicht nur vorübergehend abgestellt werden.
„Innehaben der Zweitwohnung“ bedeutet, dass die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Wohnung besteht.
Das „Kinderzimmer“ im Elternhaus eines Studenten, der am Studienort seinen Erstwohnsitz gemeldet hat, wird daher nicht besteuert, da der Student es nicht inne hat.
Auch Erwerbszweitwohnungen von Ehegatten werden nicht besteuert. Hat ein nicht getrennt lebender Ehegatte neben dem Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, die wesentlich näher am Beschäftigungsort als die eheliche Wohnung liegt, ist auch er nicht steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt jährlich 10 % des Mietwertes. Der Mietwert ergibt sich aus der Jahresrohmiete, die entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten hochgerechnet wird. Dieser Index wird jedes Jahr neu berechnet.