Widmung

Die Widmung ist eine sogenannte „Allgemeinverfügung„, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten.

Die Erklärung, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offensteht, muss vom Eigentümer der Straße (= Straßenbaulastträger) ausgesprochen werden. Dies ist bei sogenannten Gemeindestraßen die Gemeinde Windeck, bei Kreisstraßen der Rhein-Sieg-Kreis, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.

Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, dass Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Gleichzeitig wird mit der Widmung die Straßenklassifizierung (z. B. Anliegerstraße, Wirtschaftsweg, Fußgängerzone) festgelegt und ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrszeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden.

So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen auch wieder entwidmet werden, wenn sie z. B  nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechseln im Straßenbaubereich auch eine sogenannte Umstufung möglich z. B. wenn der Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße auf die Gemeinde überträgt.

Widmungen werden grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht.

Kontakt:

bauleitplanung@gemeinde-windeck.de


Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau Schlagheck
Telefon: 02292 / 601-164
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.04

Sachbereichsleitung:

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Telefon: 02292 / 601-666
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Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.03

Fachbereichsleitung:

Herr Henrichs
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Fax: 02292 / 601-291
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