Widmung eines Teilbereichs der Straßenparzelle Gemarkung Dattenfeld, Flur 26, Furstück 115 von der Einmündung der „Windecker Straße“ bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 92 in Windeck-Dattenfeld

Der Teilbereichs der Straßenparzelle Gemarkung Dattenfeld, Flur 26, Furstück 115 von der Einmündung der „Windecker Straße“ bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 92 in Windeck-Dattenfeld wird gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) der Öffentlichkeit für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.

Der betroffene Bereich ist im beigefügten Planauszug ersichtlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz (Eingang Burgmauer), 50667 Köln (Postanschrift: Verwaltungsgericht Köln, Postfach 10 37 44, 50477 Köln), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. 1 S. 3803).

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz NRW (www.justiz.de).

Windeck, den 03.04.2023

Gemeinde Windeck
Die Bürgermeisterin

gez.
Gauß

 

Der Planungsauszug des betroffenen Bereichs kann hier heruntergeladen werden:

 

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