Vorkaufsrecht

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt (z.B. Straßen- oder Grünflächen).
Die Gemeinde tritt in dem Falle eines Vorkaufsrechts in einen zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.

Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen des §§ 24 ff. des Baugesetzbuches.
Es kann von Seiten der Gemeinde binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten (in der Regel ist das der Notar) darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und ist Voraussetzung für die Grundstücksumschreibung beim Grundbuchamt.

Die entsprechende Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.

Kontakt:

bauverwaltung@gemeinde-windeck.de


Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau von der Heiden
Telefon: 02292 / 601-134
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.05

Sachbereichsleitung:

Herr Schirmer
Telefon: 02292 / 601-666
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.03

Fachbereichsleitung:

Herr Henrichs
Telefon: 02292 / 601-136
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.06

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