Vollstreckung
Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Windeck, den Gemeindewerken, anderen Städten und Gemeinden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht beglichen haben, müssen die Vollstreckung in ihr privates ggf. aber auch geschäftliches Vermögen dulden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Dieses ermächtigt das gemeindliche Forderungsmanagement Maßnahmen von der Vollstreckungsankündigung über Pfändungen bis hin zur Zwangsversteigerung von Grundbesitz zu ergreifen. Sogar unmittelbarer Zwang darf angewendet werden.
Die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten können durch termingerechte Zahlungen oder aber durch Anträge auf Stundungsraten vermieden werden.