Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/8.2 „Pappelstraße“
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB

 

Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/8.2 „Pappelstraße“

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB

Die nachstehende Bebauungsplanänderung ist vom Rat der Gemeinde Windeck gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 19.02.2026 als Satzung beschlossen worden:

      1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/8.2 „Pappelstraße“

Bereich der Grundstücke Gemarkung Dattenfeld, Flur 55 Flurstücke 105, 112, 148 und 149

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Gemeinde Windeck als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/8.2 „Pappelstraße“ wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt die vorgenannte Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/8.2 „Pappelstraße“ einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung stehen während der Dienststunden, montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 und zudem montags bis mittwochs von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr sowie donnerstags von 13:30 bis 17:00 Uhr, bei der Gemeinde Windeck, im Sachbereich 51 – Planung/Bauverwaltung/Wirtschaftsförderung, Dachgeschoss des Rathauses, Rathausstr. 12, 51570 Windeck-Rosbach zur Einsicht bereit.

Eine vorherige Terminvereinbarung wird zur Vermeidung von Wartezeiten empfohlen.

Zusätzlich wird der Plan auf der Homepage der Gemeinde Windeck, unter
https://www.windeck-bewegt.de/windeck-wirtschaft/umwelt/bauleitplanung/bauleitplanung.html „abgeschlossene Bebauungsplanverfahren“, im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen, https://www.bauleitplanung.nrw.de, zugänglich gemacht.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

      1. Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichnete Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des  Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a beachtlich sind.

      1. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen kann beim Zustandekommen einer Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 7 Absatz 6 der GO NRW).

3. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten  Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in oben genannten Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Windeck-Rosbach, den 31.07.2026

In Vertretung

gez.

Becher
(Beigeordneter)

 

 

 

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