Straßenbaubeiträge
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Windeck.
Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger insbesondere bei der nochmaligen Herstellung und der Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.
Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart und Funktion und anhand der anfallenden Straßenausbaukosten ermittelt.
Die so von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierende Kostenmasse wird dann auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten, Wohnbauten, Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Reihenhausgrundstücke.
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch i.V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Windeck heranzuziehen. Hierbei sind 90 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 v.H.. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht aus.
Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten, Leistungen zinspflichtig zu stunden. Diese Möglichkeit besteht u.a. dann, wenn eine Kreditfinanzierung des Beitrages über eine Privatbank oder Sparkasse ausscheidet und eine Zahlung zur Fälligkeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht möglich ist. Der gesetzliche Zinssatz liegt bei 6 v.H. p.a.