Spielautomatensteuer

Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden.

Monatliche Steuerbeträge für Apparate in Spielhallen u ä. sowie monatliche Steuerbeträge für Apparate in Gaststätten u. ä. entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

Seit dem 01.01.2003 werden für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, monatlich 300 € erhoben.

Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

Kontakt:

steueramt@gemeinde-windeck.de


Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau Glass
Telefon: 02292 / 601-119
Fax: 02292 / 601-274
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03

Frau Rötzel
Telefon: 02292 / 601-219
Fax: 02292 / 601-274
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03

Sachbereichsleitung:

Frau Nosbach
Telefon: 02292 / 601-124
Fax: 02292 / 601-274
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.04

Fachbereichsleitung:

Frau Sonntag
Telefon: 02292 / 601-122
Fax: 02292 / 601-274
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.08b

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