Spielautomatensteuer
Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Monatliche Steuerbeträge für Apparate in Spielhallen u ä. sowie monatliche Steuerbeträge für Apparate in Gaststätten u. ä. entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Seit dem 01.01.2003 werden für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, monatlich 300 € erhoben.
Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.