Veröffentlichungspflicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (KorruptionsbG)

Zielsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist es, sowohl verbindliche Regelungen hinsichtlich Transparenz- und Auskunftspflichten zu schaffen als auch für die Korruptionsbekämpfung zu sensibilisieren.

So sind die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse der Gemeinde Windeck gem. § 7 KorruptionsbG gegenüber dem Bürgermeister verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Der Bürgermeister ist zur Anzeige gegenüber dem Rat verpflichtet.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Gemeinde Windeck hat in der Sitzung am 21.11.2005 beschlossen, dass im Mitteilungsblatt und auf der Homepage ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt, wann und wo die betreffenden Daten an einer bestimmten Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Die Angaben der Ratsmitglieder, der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie des Bürgermeisters können während der regulären Öffnungszeiten im Rathaus , Zimmer 1.04 und 1.03b eingesehen werden.

Kontakt:

sitzungsdienst@gemeinde-windeck.de


Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau Wagner
Telefon: 02292 / 601-115
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 1.04

Fachbereichsleitung:

Frau Kirchner
Telefon: 02292 / 601-114
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 1.03b

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