
Hier finden Sie alle Informationen rund um die Kommunalwahl 2025
Kontakt:
wahl@gemeinde-windeck.de
Ihre Ansprechpartner*innen:
Herr Brieden
Telefon: 02292 / 601-105
Fax: 02292 / 601-293
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 0.03
Sachbereichsleitung:
Herr Gärtner
Telefon: 02292 / 601-162
Fax: 02292 / 601-288
Ort: Verwaltungsgebäude B (Rathausstr. 16), Raum B 2.03
Fachbereichsleitung:
Herr Hassel
Telefon: 02292 / 601-205
Fax: 02292 / 601-293
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 0.10
Öffnungszeiten
des Wahlamtes:
Montag – Mittwoch, und Freitag:
jeweils 08:30 Uhr – 12:30 Uhr
Donnerstag:
08:30 Uhr – 12:30 Uhr
und 13:30 Uhr – 17:00 Uhr
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag (14.09.2025)
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger/in ist
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl – also seit dem 29.08.2025 – im Wahlgebiet der Gemeinde/Stadt, Kreis) seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses war der 3. August 2025 (42. Tag vor der Wahl). Alle Wahlberechtigten wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Melden Sie sich nach dem Stichtag um (Wegzug / Zuzug / Umzug innerhalb Windeck), dann hat das Auswirkung auf die Ausübung des Wahlrechts.
Zeitraum 04.08.2025 bis zum 29.08.2025
- Zuzug mit Hauptwohnsitz nach Windeck:
Wahlberechtigte, die bis zum 29.08.2025 mit Hauptwohnung nach Windeck ziehen oder ihre bisherige Windecker Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis von Windeck aufgenommen. Sofern die Fortzugsgemeinde in Nordrhein-Westfalen (Wahlgebiet Kommunalwahl) liegt, wird die dortige Streichung aus dem Wählerverzeichnis veranlasst. - Umzug mit Hauptwohnsitz innerhalb von Windeck:
Wahlberechtigte, die bis zum 29.08.2025 innerhalb der Gemeinde Windeck umziehen, werden in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Wahlbezirks eingetragen und können nur dort wählen. Bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. - Wegzug mit Hauptwohnsitz aus Windeck:
Wahlberechtigte, die ab dem 04.08. von Windeck ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet verlegen oder deren Windecker Wohnung zum Nebenwohnsitz wird, werden aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Windeck gestrichen und können in Windeck nicht mehr wählen. Die o.g. Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde (sofern in NRW) aufgenommen, wenn sie bis zum 29.08.2025 zugezogen und bei der neuen Meldebehörde gemeldet sind. Bereits für Windeck erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
Zeitraum ab dem 30.08.2025
- Zuzug mit Hauptwohnsitz aus dem Rhein-Sieg-Kreis nach Windeck:
Wahlberechtigte, die ab dem 30.08.2025 bis zum Wahltag aus einer anderen Kommune innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises zuziehen, werden ausschließlich für die Kreiswahlen (Kreistag und Landrat/Landrätin) – in das Wählerverzeichnis von Windeck eingetragen. In der bisherigen Gemeinde (Fortzugsgemeinde) erfolgt eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis. Bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden in der Fortzugsgemeinde ungültig. Für die Gemeindewahlen (Rat und Bürgermeister/Bürgermeisterin) sind diese Personen in Windeck nicht wahlberechtigt. - Umzug mit Hauptwohnsitz innerhalb von Windeck:
Wahlberechtigte, die ab dem 30.08.2025 innerhalb der Gemeinde umziehen, wählen im bisherigen alten Wahlbezirk. Innerhalb dieser Frist erfolgt somit kein Neueintrag in den neuen Wahlbezirk mehr. - Wegzug mit Hauptwohnsitz aus Windeck:
Es erfolgt eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis in Windeck, bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
Unionsbürger/innen, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit und nicht bei ihrer Wohnortgemeinde gemeldet sind (z.B. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder Angehörige von in der Bundesrepublik stationierten ausländischen NATO-Streitkräften einschließlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen), werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnortgemeinde eingetragen.
Der förmliche Antrag muss auf dem amtlichen Vordruck (Anlage 1 zu § 12 Absatz 7 und 8 KWahl0) spätestens bis zum 29.08.2025 bei der Gemeinde gestellt werden, in der die Unionsbürger/innen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Antragsberechtigt sind Unionsbürger/innen, die gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens dem 29.08.2025 (16. Tag vor der Wahl) in der Gemeinde — bei Kreiswahlen im Kreis — eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Den Antrag finden Sie hier.
Hier können Sie einen Antrag auf Briefwahl für die Kommunalwahl 2025 stellen.
Hier können Sie sich als freiwilliger Wahlhelfer anmelden.