Haushaltssatzung

und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Gemeinde Windeck

 

  1. Haushaltssatzung der Gemeinde Windeck für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Gemeinde Windeck mit Beschluss vom 14.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:

 

2023 2024
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 

52.921.625 €

52.846.608 €

54.047.750 €

53.387.078 €

im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

47.733.583 €

47.765.336 €

12.269.902 €

14.114.733 €
1.844.831 €
1.518.258 €

49.114.810 €

48.522.747 €

12.005.256 €

14.106.218 €
2.100.962 €
1.472.218 €

 

§ 2

2023 2024
Kredite für Investitionen müssen aufgenommen werden und werden festgesetzt auf

 

1.844.831 € 2.100.962 €

 

§ 3

2023 2024
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
8.916.992 € 0 € 

 

§ 4

2023 2024
Der Haushaltsplan schließt mit einem Überschuss in Höhe von

ab.

75.017 € 660.672 €

 

 

§ 5

2023 2024
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

festgesetzt.

48.000.000 € 48.000.000 €

 

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:

 

2023 2024
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 490 % 490 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 

750 % 750 %
2. Gewerbesteuer auf 500 % 500 %

 

§ 7

Das HSK hat das Ziel des vollständigen Abbaus der bilanziellen Überschuldung. In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 und den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung werden dabei jeweils positive Jahresergebnisse ausgewiesen. Damit wird zum 31.12.2027 erstmalig wieder ein positives Eigenkapital in Höhe von 276.448 € ausgewiesen. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

 

§ 8

Im Rahmen von Stellenwiederbesetzungen können vorübergehend Stellen von Beamten mit vergleichbaren oder niedriger einzustufenden Beschäftigten und Stellen von Beschäftigten mit vergleichbaren oder niedriger einzustufenden Beamten besetzt werden. Im folgenden Haushaltsjahr ist der Stellenplan entsprechend anzupassen.

 

  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept bis 2027 sind gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 15.03.2023 zur Genehmigung angezeigt worden.
Das Anzeigeverfahren ist vom Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 22.05.2023 beendet worden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2023 (mindestens bis zum 31.12.2025) gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden in Zimmer 2.06 des Rathauses in Windeck-Rosbach, Rathausstraße 12, öffentlich aus.

 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlen,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

51570 Windeck-Rosbach, den 30.05.2023

 

Gemeinde Windeck

Die Bürgermeisterin

 

Gauß

 

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