Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Windeck
- Haushaltssatzung der Gemeinde Windeck für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Gemeinde Windeck mit Beschluss vom 14.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:
2023 | 2024 | ||
im Ergebnisplan mit | |||
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
|
52.921.625 €
52.846.608 € |
54.047.750 €
53.387.078 € |
|
im Finanzplan mit | |||
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
47.733.583 €
47.765.336 € 12.269.902 € 14.114.733 € |
49.114.810 €
48.522.747 € 12.005.256 € 14.106.218 € |
§ 2
2023 | 2024 | |
Kredite für Investitionen müssen aufgenommen werden und werden festgesetzt auf
|
1.844.831 € | 2.100.962 € |
§ 3
2023 | 2024 | |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. |
8.916.992 € | 0 € |
§ 4
2023 | 2024 | |
Der Haushaltsplan schließt mit einem Überschuss in Höhe von
ab. |
75.017 € | 660.672 €
|
§ 5
2023 | 2024 | |
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt. |
48.000.000 € | 48.000.000 € |
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:
2023 | 2024 | ||
1. | Grundsteuer | ||
1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 490 % | 490 % |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
|
750 % | 750 % |
2. | Gewerbesteuer auf | 500 % | 500 % |
§ 7
Das HSK hat das Ziel des vollständigen Abbaus der bilanziellen Überschuldung. In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 und den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung werden dabei jeweils positive Jahresergebnisse ausgewiesen. Damit wird zum 31.12.2027 erstmalig wieder ein positives Eigenkapital in Höhe von 276.448 € ausgewiesen. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Im Rahmen von Stellenwiederbesetzungen können vorübergehend Stellen von Beamten mit vergleichbaren oder niedriger einzustufenden Beschäftigten und Stellen von Beschäftigten mit vergleichbaren oder niedriger einzustufenden Beamten besetzt werden. Im folgenden Haushaltsjahr ist der Stellenplan entsprechend anzupassen.
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept bis 2027 sind gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 15.03.2023 zur Genehmigung angezeigt worden.
Das Anzeigeverfahren ist vom Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 22.05.2023 beendet worden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2023 (mindestens bis zum 31.12.2025) gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden in Zimmer 2.06 des Rathauses in Windeck-Rosbach, Rathausstraße 12, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlen,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
51570 Windeck-Rosbach, den 30.05.2023
Gemeinde Windeck Die Bürgermeisterin
Gauß |