Die Höhe der Besteuerung basiert auf den Werten von Grundstücken und Gebäuden – also des Grundbesitzes.
Weil die Bewertung des Grundbesitzes völlig veraltet war, hat das Bundesverfassungsgericht eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab dem 1. Januar 2025 gefordert. Diese Werte sind seit 2022 ermittelt worden. Städte und Gemeinden hatten auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss.
Dieser aktuelle Wert wird dann in einem zweiten Schritt mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis steht im so genannten Grundsteuermessbescheid, den jeder Grundbesitzer vom Finanzamt erhält.
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Hebesatz, den Stadt- oder Gemeinderäte festlegen. Mit diesem wird der Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes multipliziert.
Hier eine Veranschaulichung des Ablaufs und der Zuständigkeiten:

Jegliche Einsprüche oder Fragen bezüglich des Grundsteuermessbetrages sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt in Siegburg zu richten.
Hier die Kontaktdaten des Finanzamtes Siegburg:
- Telefon: 02241/105-1959
- E-Mail: service-5220@fv.nrw.de
- Homepage mit Kontaktformular:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
Ob Sie mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Hat sich bei der Neubewertung herausgestellt, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), ist Ihre Grundsteuer wahrscheinlich gestiegen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen.
Sie können sich sicher sein, dass kein Stadt- oder Gemeinderat Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten sitzen Bürgerinnen und Bürger wie Sie, die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.
Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Dies ist auch in der Gemeinde Windeck für das Jahr 2025 notwendig gewesen, da Städte und Gemeinden verpflichtet sind ausgeglichene Haushalte aufzustellen. Den Ausgaben müssen also angemessene (Steuer-)Einnahmen gegenüberstehen.
Eine solche Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Stadt oder Gemeinde. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus.
Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden.
Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
Es bedeutet, dass Städte und Gemeinden nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnehmen wie in den Jahren vor der Reform.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung Ihrer Immobilie ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt die Grundsteuer auch unabhängig von einer Erhöhung der örtlichen Hebesätze.
Sollten Sie aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den vom Finanzamt versandten Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben (Bescheid unter Vorläufigkeit), entbindet Sie dies nicht von der Zahlungsverpflichtung der Gemeinde Windeck gegenüber.
Jegliche Änderungen (z. B. Teileigentumsänderungen, Fertigstellung von Neu-, An- und Umbau) müssen durch den Eigentümer selbst an das Finanzamt Siegburg erklärt/angezeigt werden.
Auf den folgenden Internetseite finden Sie weitere Informationen zum Thema Grundsteuer:
- Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW
- Fragen & Antworten zur Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW
- Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
- Grundsteuerreform | Offizielle Seite der Länder – GrundsteuerReform
- Grundsteuer – Kommunen in NRW
- Infomaterial zur Reform der Grundsteuer | DStGB
Für Fragen steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Windeck telefonisch unter 02292/601-108 oder per E-Mail steueramt@gemeinde-windeck.de gerne zur Verfügung. Aufgrund des sehr hohen zeitgleichen Versandaufkommens aller Abgabenbescheide der Gemeinde Windeck möchten wir Sie bereits jetzt um Verständnis bitten, dass wir telefonisch schwierig zu erreichen sein werden und es dadurch bei der Bearbeitung von schriftlichen sowie E-Mailanfragen zu zeitlichen Verzögerungen kommen wird.
Faktencheck: Zuständigkeiten |
|
Das Finanzamt ist zuständig für |
Das Steueramt der Gemeinde Windeck ist zuständig für |
· Die Feststellung des Grundsteuerwerts · Die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags · Die Abgabe von Feststellungserklärungen und die Zustellung von Schätzungsbescheiden
|
· Die Festsetzung der Hebesätze und Zustellung der Grundsteuerbescheide |
Hier die Kontaktdaten des Finanzamtes Siegburg: – Telefon: 02241/105-1959 – E-Mail: service-5220@fv.nrw.de – Homepage mit Kontaktformular: www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
|
Hier die Kontaktdaten des Steueramtes der Gemeinde Windeck: – Telefon: 02292/601-108 – E-Mail: steueramt@gemeinde-windeck.de
|