Fremdenverkehrsbeitrag
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Unmittelbare Vorteile erwachsen in erster Linie denjenigen Personen und Unternehmen, die in direkter Verbindung mit Fremden stehen, indem sie diesen gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder Waren verkaufen.
Mittelbare Vorteile können solchen Personen bzw. Unternehmen entstehen, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr mit den unmittelbar Bevorteilten entgeltliche Geschäfte tätigen oder Dienstleistungen erbringen.
Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum ist der Gewinn des Vorvorjahres maßgebend.
Für Ferienwohnungen u. ä. werden die jeweiligen Übernachtungszahlungen zugrunde gelegt.
Der Mindestbeitrag für das volle Kalenderjahr beträgt 25,00 €.
Weitere Einzelheiten (z. B. Personenkreis) sind in der Fremdenverkehrsbeitragsatzung vom 18.12.1991 geregelt.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung kann hier heruntergeladen werden: