Erschließungsbeiträge/Straßenbaubeiträge
Erschließungsbeiträge
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Windeck heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen muss innerhalb von 20 Jahren nach der technischen Fertigstellung der Straße erfolgen.
Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten die Forderungen zinspflichtig bei der Gemeindekasse zu stunden.
Straßenbaubeiträge
Bisher wurde ein Straßenbaubeitrag für die nochmalige Herstellung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Anliegern erhoben.
Für derartige Straßenbaumaßnahmen, die vom Rat der Gemeinde Windeck nach dem 01.01.2024 beschlossen werden, werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet der Gemeinde die Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbotes nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NW) nicht mehr erheben kann.
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer weiterhin zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.