Der Rat der Gemeinde Windeck hat den Erlass der folgenden Satzung beschlos­ sen:

S a t z u n g vom 24.04.2024

zur abweichenden Festlegung der in der Satzung über die Erhebung von Erschlie­ ßungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen betreffend der Erschlie­ ßungsanlage „Rotdornweg“ in Windeck-Dattenfeld

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. 1, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGB!. 1 S. 1509) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord­ rhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträ­ gen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 16.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

  • 1 Von den in § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen wird für die Erschließungsanlage „Rotdorn­ weg“ in Windeck-Dattenfeld wie folgt abgewichen:

Auf die Anlegung von beiderseitigen Gehwegen im Bereich der Erschlie­ ßungsanlage wird verzichtet.

  • 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gemäß § 7 Ab. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Ver­ fahrens- oder Formvorschriften gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Windeck vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor­ den, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

,,Die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung wird hiermit angeordnet.“

Windeck-Rosbach,
den 24.04.2024
Die Bürgermeisterin

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