Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Leuscheid
gemäß Erster Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – DVOzVermKatG NRW

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Leuscheid, Flur 94, Flurstück 44. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird das Ergebnis der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung bekannt gegeben.

Betroffen ist das in 51570 Windeck zwischen Brahmsweg und Alser Weg gelegene Grundstück „Werfer Bach“ mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Leuscheid, Flur 94, Flurstück 45. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind „die Anlieger“ entsprechend der Beteiligtenliste zum Zeitpunkt der Flurbereinigung Kuchhausen (Az. 17712). Der Grenzverlauf richtet sich aufgrund der abgeschlossenen Flurbereinigung Kuchhausen nicht nach dem Landeswassergesetz, sondern nach den Festlegungen im Liegenschaftskataster.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 18.07.2023 zur Geschäftsbuchnummer 222353 in der Zeit

vom 01.08.2023 bis 01.09.2023

in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Jürgen Sonntag

Westfeldgasse 3, 51143 Köln während der nachstehenden Bürozeiten:

Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:30 bis 16:00 Uhr.

Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02203/9878-0 erfolgen.

Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:

Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage erhoben werden.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt

werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:
Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie u.a. auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Diese öffentliche Bekanntmachung ist im Internet unter https://gemeinde-windeck.de/bekanntmachungen/ einsehbar.

 

Köln, den 20.07.2023

gez. Dipl.-Ing. Jürgen Sonntag, ÖbVI

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