Bekanntmachung der Planauslegung wegen der Entstehung eines Gewässers im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs in Reichshof, Eibachstraße 11 der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH
Die Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof, beabsichtigt, den Steinbruch (Betriebsfläche 17,3 ha) in Reichshof, Eibachstr. 11, um 14,3 ha in der Fläche zu erweitern. Als Abbausohle ist für den Erweiterungsbereich und Teile des bestehenden Steinbruchs eine Tiefe von 265 m NN vorgesehen. Dies bedeutet für die Teile des Altbereiches eine Vertiefung von 30m.
Nach Einstellung der Abgrabungstätigkeit soll ein Gewässer mit einer Fläche von ca. 20 ha entstehen.
Hierbei handelt es sich um einen Gewässerbau, für den gem. § 68 des Wasserhaushaltsbgesetzes (WHG) ein Planfeststellungssbeschluss erforderlich ist. Das Steinbruchgelände liegt im Wasserschutzgebiet der Wiehltalsperre und im Geltungsbereich der Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB).
Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung nach §§ 5 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der UVP-Bericht ist den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügt.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und den Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses ist der Oberbergische Kreis, der Landrat, Umweltamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach zuständig.
Der Plan mit den dazugehörigen
- zeichnerischen Darstellungen
- UVP-Bericht
- Erläuterungsbericht
- Landschaftpflegerischem Begleitplan
- sowie den immissionsschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und wasserschutzrechtlichen Gutachten
gem. § 70 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3,4,5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVFG NRW) in der Zeit vom
08.11.2023 bis 08.12.2023
bei Gemeinde Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck, Raum 3.03
während der Dienstzeit Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie Donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Außerdem sind die Planunterlagen gem. § 27 a VwVfG NRW auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach unter www.obk.de/umweltveroeffentlichung abrufbar.
Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne § 18 UVPG.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 08.01.2024 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei
Gemeinde Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck
während der Dienstzeit Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie Donnerstag von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
oder
dem Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Untere Wasserbehörde, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach
erheben.
Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Oberbergischen Kreises erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: vps@obk.de
.
Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz beim Oberbergischen Kreis erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@obk.de-mail-de .
Die Einwendung kann auch über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden.
Das beBPo steht im Verbund mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA), besonderen elektronischen Notarpostfach (beN) sowie dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).
Der Oberbergische Kreis hat folgend beBPo-Adresse eingerichtet:
Amt | Aufgabenbereich | Nutzer-ID |
Hauptamt | Zentrale Poststelle | DE.Justiz.a1e753b9-8e41-416e-8256-272c33e30236.1fc9 |
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen müssen zumindest den geltend gemachten Belang und die Art der Beeinträchtigung enthalten. Die Einwendungen müssen unterschrieben und mit lesbarem Namen und Anschrift versehen sein. Einwendungen ohne diesen Inhalt bleiben unbeachtet.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 47 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vg. Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen oder Stellungnahmen der Vereinigungen sind gem. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW bei den vg. Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nciht besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Zusätzlich wird gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt der Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auch auf der Website des zentralen Portals Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht unter der Adresse https://uvp-verbund.de
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahme der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben zu erörtern.
Einwendungen werden der Vorhabenträgerin in nicht anonymisierter Form weitergeleitet. Zur Datenschutzerklärung und den Informationen nach Artikel 13,14 EU-DS-GVO verweise ich auf die Internetseite des Oberbergischen Kreises unter https://www.obk.de/cms200/impressum/daten/
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sofern mehr als 50 Benachrichtigungen für Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen sind, kann die Benachrichtung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können sich durch einen Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Vollmacht nachzuweisen und diesen zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
Durch Einsichtsnahme in die Planunterlage, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
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Die gem. § 74 VwVfG NRW vorgesehene Zustellung der Entscheidung über die erhobenen Einwendungen kann bei mehr als 50 erforderlichen Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.