B e k a n n t m a c h u n g d e r B e z i r k s r e g i e r u n g K ö l n
zur vorläufigen Sicherung und beabsichtigten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Sieg im Bereich der Städte Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Bonn, Siegburg und Hennef sowie der Gemeinden Eitorf und Windeck
Das Überschwemmungsgebiet der Sieg wurde zuletzt mit Verordnung vom 18. Juni 2013 (verkündet im Amtsblatt Nr. 27 für den Regierungsbezirk Köln vom 08. Juli 2013) festgesetzt.
Die Bezirksregierung Köln hat das Überschwemmungsgebiet der Sieg für ein 100-jährliches Hochwasserereignis neu ermittelt. Es betrifft die Flächen beiderseits der Sieg – von Gewässerkilometer (km) 0+000 bis zum km 75+522 –, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Grundlagen zur Erarbeitung des Überflutungsgebietes beruhen auf den Arbeiten zur Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie an der Sieg.
Die neu ermittelten Flächen des Überschwemmungsgebiets werden hiermit vorläufig gesichert.
Gleichzeitig erfolgt hiermit die Information der Öffentlichkeit über die vorgesehene (dauerhafte) Festsetzung des Überschwemmungsgebiets mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die vorläufige Sicherung sowie die vorgesehene dauerhafte Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist in den beigefügten Übersichtskarten Nr. 1/3 bis 3/3 (Maßstab 1:25.000, Az.: 54.B2 2023-0011427, Stand 29.04.2025) und in den einundzwanzig Karten Nr. 1/21 bis 21/21 (Maßstab 1:5.000, Az.: Az.: 54.B2 2023-0011427, Stand 29.04.2025) zu entnehmen.
Gemäß § 83 Abs. 3 Landeswassergesetz NRW (LWG) legt die zuständige Behörde die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus.
Zur endgültigen Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes legt die Bezirksregierung Köln den Entwurf der Verordnung und die Karten gemäß § 83 Abs. 1 LWG für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann aus. Die Auslegung erfolgt bei der Bezirksregierung Köln sowie in den Städten Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Bonn, Siegburg und Hennef sowie den Gemeinden Eitorf und Windeck, auf deren Gebiet sich die Überschwemmungsgebietsverordnung auswirken wird.
Gemäß § 27b VwVfG NRW ist, sofern durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet ist, diese dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und auf mindestens eine andere Weise zugänglich gemacht werden.
In dem Zeitraum von zwei Monaten vom 14.11.2025 bis 13.01.2026 einschließlich werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen
sowie auf den Internetseiten der Städte Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Bonn, Siegburg und Hennef sowie der Gemeinden Eitorf und Windeck.
Zusätzlich erfolgt eine Offenlage der Unterlagen in der Zeit vom 14.11.2025 bis 13.01.2026 einschließlich an folgenden Orten:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2 – 8
50667 Köln
Montag bis Freitag
08:30 – 15:00 Uhr
nach Terminvereinbarung unter 0221/147-3580
Stadt Bonn
Kundenzentrum Geodaten
Etage 6 B im Stadthaus Bonn
Berliner Platz
53111 Bonn
Montag bis Mittwoch und Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag
08:00 – 18:00 Uhr
Nach telefonischer Voranmeldung unter 0228/772200
Vom 29.12.2025 bis zum 02.01.2026 wegen Betriebsferien geschlossen.
Nach vier Wochen, also am 12.12.2025 tritt die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes gem. § 82 Abs. 3 LWG NRW automatisch in Kraft.
Zu der geplanten dauerhaften Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Sieg besteht gemäß § 76 Abs. 4 WHG i. V. m. § 83 Abs. 1 LWG für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 27.01.2026, an die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2 – 8, 50667 Köln zu richten. Eingehende Stellungnahmen werden geprüft und – sofern ihr Inhalt berechtigt ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt werden.
Anschließend wird die ordnungsbehördliche Verordnung zur dauerhaften Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bekannt gemacht werden. Sie wird dann gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) eine Woche nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Kosten, die bspw. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin entstehen, werden nicht ersetzt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung und der Karten zur vorläufigen Sicherung und Festsetzung wird hiermit bekannt gegeben.
Bezirksregierung Köln
Obere Wasserbehörde
54.B2 2023-0011427
Köln, den 27.10.2025
Im Auftrag
gez. Fischer



