Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende

„47. Nachtragssatzung“ zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30.12.1981

beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,

c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,

d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Windeck-Rosbach, den 17.12.2025

gez.
Alexandra Gauß
Bürgermeisterin

„47. Nachtragssatzung“
zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30.12.1981

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung, der § 1, 2,4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), Zuletzt geändert durch Art. 1 Kommunalabgaben ÄnderungsG Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155) in der jeweils gültigen Fassung und des §§ 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.Juni 1995 in der Fassung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 926/ SVG. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470) in der jeweils gültigen Fassung, sowie des nordrheinwestfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen-AbwAG NRW) vom 08.Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Änd. des Landeswasserrechts vom 4.5.2021 (GV. NRW. S. 560) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung vom 16.12.2025 die folgende 47. Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1

§ 10 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 8
Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.
Die Grundgebühr beträgt je Anschluss monatlich 16,00 €.Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Abwasser 5,57 €.
Aufgrund der Berücksichtigung der Abwassergebührenhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen wird tatsächlich eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 4,85 €/m³ erhoben.

§ 2

§ 22: Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Die „47. Nachtragssatzung“ zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30.12.1981 kann hier heruntergeladen werden: 

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