Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende
„34. Nachtragssatzung“ zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 17.12.2025
gez.
Alexandra Gauß
Bürgermeisterin
„34. Nachtragssatzung“
zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung, §1,2,4,6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 (GV.NW.S 712 / SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Art. 1 Kommunalabgaben-ÄnderungsG Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 60,61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI.I S. BGBL Jahr 2009 I Seite 2585 / FNA 753-13), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung von Vorgaben der RL (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG sowie für Planverfahren nach dem BauGB und dem ROG, zur Änd. des WaStrG und zur Änd. des WindBG vom 12.8.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) in der jeweils gültigen Fassung, des §§ 43ff., 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 in der Fassung vom 08.07.2016 (GV.NRW. S. 926/ SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470) in der jeweiligen gültigen Fassung, der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser- SüwVO Abw) vom 17. Oktober 2013
(GV.NRW.S. 602/ SGV.NRW.77- im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des Landeswasserrechts vom 4.5.2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) in der jeweils gültigen Fassung, sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI.I S BGBL Jahr 1987 I Seite 602) FNA 454-1, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änd. der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änd. anderer Gesetze vom 17.7.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende 34. Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3
Die Benutzungsgebühr gliedert sich bei der Entsorgung von Klärschlamm in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr.
Die Grundgebühr beträgt je vorhandene Anlage mtl. 0,00 Euro.
Die Verbrauchsgebühr für die Entsorgung des Klärschlammes aus Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich der Überwachung der ordnungsgemäßen Klärschlammabfuhr und der Klärschlammbeseitigung durch die Gemeinde beträgt 25,19 Euro je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts.
§ 2
§ 22 wird wie folgt geändert:
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Die „34. Nachtragssatzung“ zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988 kann hier heruntergeladen werden:




