Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende
3. Änderung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Windeck vom 21.11.2006
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 17.12.2025
gez.
Alexandra Gauß
Bürgermeisterin
3. Änderung der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Windeck vom 21.11.2006
Der Rat der Gemeinde Windeck beschließt folgende 3. Änderung der Hundesteuersatzung vom 20.11.2006: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Windeck gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
b) 2 Hunde gehalten werden 110,00 € je Hund
c) 3 Hunde gehalten werden 132,00 € je Hund
d) mehr als drei Hunde gehalten werden, zusätzlich zu c) für jeden weiteren Hund 150,00 €
e) 1 gefährlicher Hund gehalten wird 736,00 €
f) 2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 860,00 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben e) und f) sind
a) Hunde der Rassen entsprechend §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW
b) Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1-6 Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 2 Buchstabe a) kann mit Vorlage eines bestandenen Wesenstests die Reduzierung der Hundesteuer entsprechend Abs. 1 Buchstaben a) bis d) beantragt werden.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Windeck aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“, „GL“, „TBl“, „aG“ oder „H“ besitzen, jedoch nur für einen Hund.
(4) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden, in der benötigten Anzahl. Die benötigte Anzahl richtet sich nach den Vorschriften über die Förderung von Herdenschutzhunden im Rahmen des präventiven Herdenschutzes der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen in der jeweils gültigen Fassung.
b) aus einem Tierheim, aus einem Versuchslabor oder aus einer eingetragenen Einrichtung/Organisation des Tierschutzes aufgenommen werden, jedoch nur für 1 Jahr.
c) von einem Verein, mit dem die Gemeinde Windeck einen Fundtierpauschalvertrag abgeschlossen hat, aufgenommen werden, jedoch nur für 1 Jahr.
d) Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten mit bestandener Jagdeignungsprüfung des Hundes sind. Weiter muss der Jagdhundehalter im Besitz eines Jagdscheins sein und der Jäger muss ein Pachtverhältnis oder einen Jagderlaubnisschein vorweisen. Ebenfalls muss der regelmäßige Einsatz als Jagdhund nachgewiesen werden. Die Steuerbefreiung kann jedoch nur für einen Hund beantragt werden.
e) als Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung zu führen.
(5) Bei Assistenzhunden kann für die Zeit der Ausbildung im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung, für einen angemessen Zeitraum Steuerbefreiung beantragt werden.
(6) Ebenfalls kann Steuerbefreiung beantragt werden für Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreich abgelegte Prüfung vor Leistungsprüferinnen oder Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbandes. Diese ist durch Vorlegen eines entsprechenden Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Weiter ist die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(7) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a) kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 bis 6 nur unter Voraussetzung des § 2 Abs. 3 gewährt werden.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
b) Hunde, die als Melde- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich ist, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuerbetrages nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
(4) Für Personen, die einkommensmäßig den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 gleichgestellt sind, wird die Steuer ebenfalls auf Antrag auf die Hälfte des Steuerbetrages nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
(5) Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden. Nachzuweisen sind die Eignung sowie jährlich der Einsatz des jeweiligen Hundes zu den oben genannten Zwecken. Ein Einsatz für soziale und therapeutische Zwecke liegt
in der Regel vor, wenn der Hund an mindestens 10 Kalendertagen im Jahr für diese Zwecke eingesetzt wird
(6) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a) kann eine Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 1 bis 5 nur unter Voraussetzung des § 2 Abs. 3 gewährt werden.
§ 5
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit.
(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
§ 6
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
(2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich inkl. der notwendigen Nachweise bei der Gemeinde Windeck zu stellen, jedoch ist dies höchstens für 6 Monate rückwirkend möglich.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Windeck schriftlich anzuzeigen.
§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Windeck anzumelden. Ein entsprechendes Anmeldeformular ist auf der Homepage der Gemeinde hinterlegt. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Windeck weggezogen ist, bei der Gemeinde Windeck abzumelden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Ein entsprechendes Abmeldeformular ist auf der Homepage der Gemeinde hinterlegt. Falls vorhanden, ist die Euthanasiebescheinigung mit vorzulegen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Windeck zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Eine rückwirkende Abmeldung ist höchstens für 6 Monate möglich.
(3) Die Gemeinde übersendet mit dem Hundesteuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Windeck die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Die Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzsteuermarke beträgt 5,00 €.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Windeck auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig, wer
1. als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Windeck nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 11
Übergangsregelung
(1) Bestehende Hundehalter, die bereits vor dem 01.01.2026 einen oder mehrere Hunde angemeldet haben, bleiben von der neuen Hundesteuerregelung unberührt. Für diese Hunde gelten weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Hundesteuersatzung vom 23.07.2021.
(2) Bei Veränderung des Hundehalters entfällt diese Übergangsregelung für den jeweiligen Hund ab diesem Zeitpunkt.
(3) Für alle ab dem 01.01.2026 neu angemeldeten Hunde gelten die neuen Regelungen dieser Satzung vom 02.12.2025.
§ 12
Inkrafttreten
Die Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 21.11.2006 in der Fassung vom 23.07.2021 außer Kraft
Die 3. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Windeck vom 21.11.2006 kann hier heruntergeladen werden:




