Baulasten

Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

So jedenfalls lautet die amtliche Definition des § 85 der Landesbauordnung zum Begriff Baulast.

Was ist hiermit gemeint?
Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen:

Die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Erstellung des Stellplatzes auf einem benachbarten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, ist ein Beispiel dafür, wie ein bauordnungsrechtliches Hindernis dadurch behoben werden kann, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstückes durch formgebundene Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Eine derartige Verpflichtung kann über die Baulast abgesichert werden.

Damit kommt die Baulast wirtschaftlich einer Grunddienstbarkeit gleich. Rechtlich ist sie eine dingliche, verwaltungsrechtliche Verpflichtung.

Baulasten können für viele Bereiche des Bauordnungsrechtes übernommen werden.

Hauptanwendungsfall ist sicherlich die baulastgesicherte Abstandsfläche, durch die ein Nachbar einen entsprechend größeren Abstand von seiner eigenen Grundstücksgrenze einhält und dadurch ein sonst unzulässiges Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ermöglicht.

Im Interesse des öffentlich-rechtlichen Sicherungszwecks erlischt die Baulast nur durch eintragungspflichtigen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, also weder durch Anfechtung wegen Irrtums, noch durch gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.

Die Baulastübernahmeerklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt worden sein.

Die Eintragung und Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig.

Das Baulastenverzeichnis ist grundsätzlich öffentlich und wird beim Bauamt des Rhein-Sieg-Kreises geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises.

Kontakt:

bauverwaltung@gemeinde-windeck.de


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