Baugenehmigung

Für das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein formeller Bauantrag erforderlich, der in 3-facher Ausfertigung direkt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Die Gemeinde Windeck wird anschließend neben anderen Behörden zu dem Antrag von der Bauaufsichtsbehörde um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Die Baugenehmigung wird schriftlich, unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; das heißt, nachbarschaftsrechtliche Regelungen und ähnliches haben neben der Baugenehmigung weiterhin Gültigkeit. Vor Zugang einer Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist. Die vorstehende 3-Jahres-Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Für die Erteilung der Baugenehmigung und die Bauüberwachung ist die Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises.

Für die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und –anlagen besteht gem. § 63 Landesbauordnung NRW die Möglichkeit der Freistellung von der Baugenehmigungspflicht, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, keiner Ausnahme, Befreiung oder Abweichung bedarf sowie die Erschließung gesichert ist und sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen stehen.

 

Kontakt:

bauverwaltung@gemeinde-windeck.de


Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau von der Heiden
Telefon: 02292 / 601-134
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.05

Sachbereichsleitung:

Herr Schirmer
Telefon: 02292 / 601-666
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.03

Fachbereichsleitung:

Herr Henrichs
Telefon: 02292 / 601-136
Fax: 02292 / 601-291
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.06

Menü