Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende
4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 17.12.20253
gez.
Alexandra Gauß
Bürgermeisterin
Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Windeck am 18.06.2018 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
1. Änderungssatzung vom 15.12.2020
2. Änderungssatzung vom 05.10.2021
3. Änderungssatzung vom 12.12.2022
4. Änderungssatzung vom 16.12.2025
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Grundlagen
§ 1 Wappen, Flagge und Siegel
§ 2 Funktionsbezeichnungen
§ 3 Unterrichtung der Einwohner
§ 4 Anregungen und Beschwerden
Zweiter Teil: Rat und seine Ausschüsse
§ 5 Ausschusszuständigkeit in Angelegenheiten des Denkmalschutzes
§ 6 Ersatz des Verdienstausfalls und Aufwandsentschädigung
§ 7 Genehmigung von Verträgen mit Rats- und Ausschussmitgliedern
Dritter Teil: Bedienstete
§ 8 Beigeordnete
§ 9 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 10 Gleichstellungsbeauftragte
§ 11 Genehmigung von Verträgen mit Bediensteten
Vierter Teil: Öffentliche Bekanntmachungen
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
Erster Teil: Grundlagen
§ 1
Wappen, Flagge und Siegel
Die Gemeinde Windeck führt ein Wappen, eine Flagge sowie ein Siegel. Abdrucke hiervon sind in der angefügten Anlage wiedergegeben.
§ 2
Funktionsbezeichnungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Dies gilt nicht für die Gleichstellungsbeauftragte (§ 10).
§ 3
Unterrichtung der Einwohner
(1) Über das Mittel der Unterrichtung der Einwohner nach § 23 GO NRW, etwa durch Hinweis in der örtlichen Presse, öffentlichen Aushang, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen oder von Einwohnerversammlungen, entscheidet der Rat im Einzelfall.
(2) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Einwohnerversammlung fest und lädt die von dem zur Erörterung anstehenden Gegenstand betroffenen Einwohner durch einen Hinweis in der örtlichen Presse hierzu ein. Der Hinweis muss spätestens 14 Tage vor dem Tag der Einwohnerversammlung erfolgen.
(3) Die Einwohnerversammlung wird durch den Bürgermeister oder einem von ihm bestimmten Mitarbeiter geleitet. Zu Beginn der Einwohnerversammlung unterrichtet der Bürgermeister oder der von ihm bestimmte Mitarbeiter die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung oder des Vorhabens. Sodann haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung erfolgt nicht. Der Rat ist über den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten.
§ 4
Anregungen und Beschwerden
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde Windeck an den Rat zu wenden.
(2) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet werden (§ 24 GO NRW), ist der Haupt- und Finanzausschuss des Rates zuständig. Der Rat kann diese Zuständigkeit im Einzelfall für das gesamte oder einen Teil des Verfahrens an sich ziehen.
(3) Soweit eine Anregung oder Beschwerde einen Gegenstand betrifft, über den der Rat, ein Ausschuss des Rates oder der Bürgermeister zu entscheiden hat, kann der Haupt- und Finanzausschuss die Anregung oder Beschwerde zunächst an diese zuständige Stelle weiterleiten. In diesem Fall nimmt der betreffende Ausschuss des Rates sodann gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss in der Sache Stellung. Wird die Anregung oder Beschwerde an den Bürgermeister weitergeleitet, so kann dieser gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss in der Sache Stellung nehmen.
(4) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Haupt- und Finanzausschuss einzubringen. Der Antragsteller ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
(5) Eingaben von Bürgern, die
1. weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
2. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
3. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
4. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
(6) Soweit mehr Anregungen und Beschwerden eingehen, als in der nächsten Sitzung sachlich angemessen behandelt werden können, ist darauf zu achten, dass unter Beachtung des Eingangsdatums möglichst viele unterschiedliche Antragsteller berücksichtigt werden. Der Bürgermeister kann in diesem Fall die Zahl der Eingaben pro Antragssteller pro Sitzung begrenzen, wobei die Zahl 5 nicht unterschritten werden darf. Anregungen und Beschwerden, die nicht in der unmittelbar folgenden Sitzung behandelt werden, sind nach Maßgabe des Satzes 1 und 2 in den folgenden Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen.
(7) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 1 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
Zweiter Teil: Rat und seine Ausschüsse
§ 5
Ausschusszuständigkeit in Angelegenheiten des Denkmalschutzes
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) ist der Ausschuss für Zukunft und Entwicklung des Rates zuständig (§ 30 Abs. 2 S. 1, 3 DSchG NRW). Der Ausschuss kann beschließen, dass an der Beratung von Aufgaben nach dem DSchG NRW auch für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen sollen (§ 30 Abs. 2 S. 4 DSchG NRW).
§ 6
Ersatz des Verdienstausfalls und Aufwandsentschädigung
(1) Der Regelstundensatz für den zu ersetzenden Verdienstausfall (§ 45 Abs. 2 S. 1 GO NRW) beträgt 10 Euro.
(2) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW).
(3) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt (§ 45 Abs. 3 GO NRW).
(4) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates anstelle einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ein Sitzungsgeld nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 S. 2 EntschVO NRW erhalten, wird für folgende Ausschüsse Gebrauch gemacht:
• Ausschuss für Zukunft und Entwicklung
• Ausschuss für Gesellschaft und Generationen
• Betriebsausschuss
• Rechnungsprüfungsausschuss
(5) Sachkundige Bürger erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO NRW.
§ 7
Genehmigung von Verträgen mit Rats- und Ausschussmitgliedern
Der Abschluss von Verträgen der Gemeinde mit einem Rats- oder Ausschussmitglied bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht für
1. Verträge, die aufgrund einer zuvor durchgeführten öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgeschlossen werden,
2. Verträge, die zu Leistungen oder Gegenleistungen bis zu 1.000 Euro verpflichten; bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist die Gesamtleistung während der Vertragsdauer maßgeblich,
3. Verträge, die einzig der Erfüllung von Verträgen nach Satz 1 oder nach den Nummern 1 und 2 dienen.
4. Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt.
Dritter Teil: Bedienstete
§ 8
Beigeordnete
Es wird ein Beigeordneter gewählt.
§ 9
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Gemäß § 73 Absatz 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktion zur Gemeinde verändern, trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um die Mitwirkung bei beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zu Stande, gilt Absatz 1.
(3) Bedienstete in Führungsfunktion im Sinne von Absatz 2 sind die Fachbereichsleiter und die Stabsstellenleiter.
§ 10
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Unbeschadet bestehender gesetzlicher Bestimmungen unterrichtet der Bürgermeister die Gleichstellungsbeauftragte über Vorhaben und Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 GO NRW.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Bürgermeister über Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie über die Termine der Sitzungen des Verwaltungsvorstandes informiert. Soweit einzelne Gegenstände der jeweiligen Tagesordnung die Wahrnehmung der
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 Abs. 3 GO NRW berühren, kann die Gleichstellungsbeauftragte von dem Bürgermeister die Übersendung einer Ausfertigung der hierzu vorhandenen Sitzungsvorlagen verlangen.
§ 11
Genehmigung von Verträgen mit Bediensteten
Auf den Abschluss von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister, dem Beigeordneten oder einem Bediensteten in Führungsfunktion (§ 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW) findet § 7 entsprechende Anwendung.
Vierter Teil: Öffentliche Bekanntmachungen
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Windeck, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Bereitstellung auf der Homepage der Gemeinde Windeck, www.gemeinde-windeck.de, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse durch Aushang in dem Aushangkasten der Gemeinde Windeck im Eingangsflur des Rathauses I, Rathausstr. 12, 51570 Windeck, hingewiesen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, oder soweit rechtliche Vorgaben eine andere oder zusätzliche Bekanntmachungsform als nach Absatz 1 festgelegt erfordern, werden durch Veröffentlichung im ‚Mitteilungsblatt für die Gemeinde Windeck‘ vollzogen.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt zur Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Bekanntmachung durch Aushang in dem Aushangkasten der Gemeinde Windeck im Eingangsflur des Rathauses, Rathausstr. 12, 51570 Windeck.
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gem. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der
Gemeinde Windeck vom 18.06.2018, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 12.12.2022, außer Kraft.
Anlage
Wappen:
Flagge:
Siegel:
Die 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018 kann hier heruntergeladen werden:




