Am Sonntag, den 28. September 2025 findet die Stichwahl des Landrates/der Landrätin statt.

1. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Windeck ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Diese bilden gleichzeitig die Kreiswahlbezirke 21 und 22 des Wahlgebietes des Rhein-Sieg-Kreises.

3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 24.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die barrierefreien Wahllokale sind auf der Wahlbenachrichtigung mit einem Rollstuhlpiktogramm entsprechend gekennzeichnet.

4. Die Briefwahlvorstände treten zur Überprüfung der zurückgesandten Briefwahlunterlagen am 28.09.2025 um 12:30 Uhr in Windeck, Rathaus, Rathausstraße 12, zusammen. Die Räume der Briefwahlvorstände sind der Öffentlichkeit zugänglich. Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt in den jeweiligen Wahlbezirken.

5. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlbenachrichtigung soll von den Wahlberechtigten mitgebracht werden. Ein amtlicher Personalausweis – bei Unionsbürgern/-bürgerinnen ein gültiger Indentitätsausweis – oder Reisepass ist zur Wahl mitzubringen, damit sich der Wähler/die Wählerin Wahlberechtigte auf Verlangen ausweisen kann.

6. Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten wird. Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel für die Stichwahl des Landrates/der Landrätin. Der Wähler/die Wählerin hat eine Stimme.

Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber/eine Bewerberin gekennzeichnet werden.
Der Stimmzettel für die Stichwahl des Landrates/der Landrätin enthält unter der jeweiligen Nummer, die den zugelassenen Wahlvorschlägen zugeordnet wurde,

• im links gesetzten Feld die Bezeichnung des Bewerbers/der Bewerberin mit Beruf und Wohnort,
• im mittleren Feld die Bezeichnung der Partei bzw. der sonstigen politischen Vereinigung und ihre Kurzbezeichnung bzw. den Hinweis Einzelbewerber und
• im rechten Feld einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler/die Wählerin gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler/der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht die Einsichtnahme in die Wahlunterlagen, ein Abfotografieren oder die Forderung von Ablichtungen / Kopien erfasst.

8. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe (unter Abgabe des Wahlscheins) oder durch Briefwahl teilnehmen. Einen Wahlschein erhält nach § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz auf Antrag

8.1 jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigte/r,

8.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 Kommunalwahlordnung bis zum 29. August 2025 – versäumt hat,

b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Letzter Termin für den Wahlscheinantrag ist Freitag, der 26. September 2025, 15:00 Uhr. Bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung und in den Fällen des § 19 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung (s. Punkt 5.2 a) bis c)) ist die Beantragung von Wahlscheinen noch bis zum 28. September 2025, 15:00 Uhr im Wahlamt möglich.
Mit Ausstellen des Wahlscheines werden in der Regel die Briefwahlunterlagen ausgegeben. Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Gemeinde die Briefwahlunterlagen (amtliche Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag) beschaffen. Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage (28.09.2025) bis 16:00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bis zum Wahltag (28.09.2025) bis 16:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Windeck,
Rathausstraße 12, 51570 Windeck abgegeben oder in den Rathaus-Briefkasten eingeworfen werden.

9. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig (§ 25 Kommunalwahlgesetz).
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Gem. § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist auch der Versuch strafbar.

Windeck, den 16.09.2025
Alexandra Gauß
(Bürgermeisterin)

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