An-, Um- und Abmeldungen
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Bei Minderjährigen muss die Einverständniserklärung des anderen gesetzlichen Vertreters mit Ausweiskopie vorliegen, sofern nicht beide gesetzliche Vertreter im Bürgerbüro der Gemeinde Windeck vorsprechen können. Gibt es nur einen gesetzlichen Vertreter, so ist eine Negativbescheinigung des Jugendamtes notwendig.
Mitzubringen sind alle Personalausweise/Reisepässe/Kinderpässe der umziehenden Personen und die Wohnungsgeberbestätigung!
Diese An-, Ab- und Ummeldungen sind kostenfrei.
Die Unterlagen zur An-, Um- und Abmeldung können hier heruntergeladen werden:




