Grundbesitzabgaben
Auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes, der Haushaltssatzung und der Gebührensatzungen in der jeweils geltenden Fassung werden die Grundbesitzabgaben, also die Steuern und Gebühren, jährlich durch Abgabenbescheid festgesetzt.
Zahlungspflichtiger ist Eigentümer/in der Erbbauberechtigter/in zum 01. Januar des Jahres ist.
Die Grundbesitzabgaben werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages erhoben (15.02./15.05./15.08./15.11.) und setzen sich in der Regel aus den folgenden Steuern und Gebühren zusammen:
- Grundsteuer
- Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
Die Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit der Grundsteuer in einem Abgabenbescheid festgesetzt.
Zahlungspflichtig ist, wer zum 01. Januar des Jahres Eigentümer ist. Im Falle eines Eigentümerwechsels beginnt die Grundsteuerpflicht mit dem 01.01. des Jahres, das auf den Erwerb des Grundbesitzes folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Grundbesitz auf den Erwerber (Kauf, Erbschaft, Schenkung oder ähnliches Rechtsgeschäft) übergegangen ist, grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) durch das Finanzamt Siegburg.
Die Straßenreiningungs- und Gebührensatzung kann hier heruntergeladen werden: