Stundungen
Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten die Forderungen zinspflichtig zu stunden. Diese Möglichkeit besteht u. a. dann, wenn eine Kreditfinanzierung des Beitrages über eine Privatbank oder Sparkasse ausscheidet und eine Zahlung zur Fälligkeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht möglich ist. Hierzu sind Unterlagen über Einkünfte und Belastungen vorzulegen.
Bei einer Stundung bis zu sechs Monaten wird auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
Der gesetzliche Zinssatz liegt bei 6 v.H. p.a. im Regelfall sollte die Laufzeit einer Stundung einen 4-Jahres-Zeitraum nicht überschreiten. Ggf. wird eine grundbuchliche Absicherung durch eine Sicherungshypothek gefordert.
- Es stehen Antrags-Vordrucke zur Verfügung.
- Ein Stundungsantrag kann aber auch formlos erfolgen.
Der Antrag auf zinslose Stundung bei der Gemeinde Windeck kann hier heruntergeladen werden: