Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Herchen (4029)

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Herchen (4029), Flur 30, Flurstück 204. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.

Betroffen ist das in 51570 Windeck an der Bäumenwiese gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Herchen (4029), Flur 30, Flurstück 26. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht ermittelt.

Gemäß § 21 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 09.07.2026 zur Geschäftsbuchnummer 2026-084-2 in der Zeit

vom 24.08.2026 bis 25.09.2026

in der Geschäftsstelle des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Alexander Stobbe, M.Sc., Reisertstraße 24, 53773 Hennef

während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr.
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02242/96 95 240 oder per Mail unter info@vermessung-stobbe.de erfolgen.

Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung und die amtliche Bestätigung der vorgefundenen Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 16, 50667 Köln erhoben werden.

Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Diese öffentliche Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.gemeinde-windeck.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen einsehbar.

Hennef, 17.08.2026
gez. Alexander Stobbe, M.Sc., ÖbVI

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