Windeck-Rosbach, den 17.12.2025

Gemeinde Windeck
Die Bürgermeisterin

 

Es wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der anliegenden Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 16.12.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516/SGV NRW 2023) verfahren worden ist.

Die Bekanntmachung der Satzung wird hiermit angeordnet.
gez.
Alexandra Gauß
Bürgermeisterin

 „30. Nachtragssatzung“

zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Windeck vom 15.12.1986

 

Aufgrund des § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610, zuletzt geändert durch Art. 1 Kommunalabgaben-ÄnderungsG Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der „Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserversorgungssatzung – der Gemeinde Windeck vom 04. August 1986, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck am 09. August 1986, in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende 30. Nachtragssatzung beschlossen:

 

§ 1

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Der Anschlussbeitrag je m² der durch Anwendung der Zuschläge nach den Absätzen 1– 3 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche beträgt 0,92 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,98 € inkl. 7 % Umsatzsteuer.

§ 2

§ 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

– Grundgebühr je Anschluss monatlich: 14,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 14,98 € inkl. 7 % Umsatzsteuer

– Verbrauchsgebühr je m³: 2,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 2,14 € inkl. 7 % Umsatzsteuer.

§ 3

§ 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur Wasserentnahme sind der Gemeinde zu ersetzen. Wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen, so ist neben der Verbrauchsgebühr für jeden Werktag eine Grundgebühr in Höhe von 1,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1,07 € inkl. 7 % Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 4

§ 13 Abs. 1, Ziffer a, Satz 1 und Ziffer b werden wie folgt geändert:

Ziffer a, Satz 1:

Die Gemeinde erhebt am 28.02., 30.04., 30.06., 30.08. und 30.10. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres- Trinkwassergebühr in Höhe von jeweils 1/5 der Trinkwassermenge zzgl. 7 % Umsatzsteuer, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt sowie der Jahresgrundgebühren zzgl. 7 % Umsatzsteuer.

Ziffer b:

Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr zzgl. 7 % Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Windeck).

§ 5

§ 18: Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Die „30. Nachtragssatzung“ zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Windeck vom 15.12.1986 kann hier heruntergeladen werden: 

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