Bekanntmachungsanordnung über die „32. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988

Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 nachstehende

„32. Nachtragssatzung“ 
zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988

beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei dann, dass

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,

c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,

d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Windeck-Rosbach, den 20.12.2023

Gez. Alexandra Gauß
(Bürgermeisterin)

 

Die „32. Nachtragssatzung“ zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988 kann hier heruntergeladen werden: 

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